§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Union and Confederate Reenactors International,
völkerkundlicher Verein zur Nachstellung von Militärgeschichte e.V.
2. In Kurzform: UCR
3. Sitz und Register des Vereins ist Wiesbaden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Aufgabe des Vereins ist die logistische Vorbereitung und Durchführung von
Veranstaltungen, die historische Ereignisse und Zustände aus den Darstellungsperioden in
möglichst genauer Form zur Wieder-Aufführung bringen.
2. Neben den natürlichen Grenzen der historischen Authentizität werden auch die durch
die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland gesetzten Grenzen beachtet. Der
historische Spiel-Charakter der Wieder-Aufführungen (Re-enactments) bleibt immer
gewährleistet.
3. Als historisches Spiel dienen Re-enactments der Verständigung zwischen Völkern,
Rassen und Religionsgemeinschaften. Diesem Ziel ist der Verein verpflichtet.
4. Daneben unterstützt der Verein seine Mitglieder beim Erwerb von
Darstellungsmitteln.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren
Annahme der Vorstand entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder und nehmen an den
Veranstaltungen aktiv teil.
2. Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Mitglieder jene Personen werden, die sich
besondere Verdienste innerhalb der Re-enactment-Szene oder um den Verein erworben haben.
Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, der in der Mitgliederversammlung
bekannt zu geben ist. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
3. Fördernden Mitgliedern
Fördernde Mitglieder sind jene Einzelpersonen oder Körperschaften, welche die Ziele des
Vereins unterstützten, ohne jedoch an der aktiven Darstellung teilzunehmen.
Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Wahlrecht
a) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme (ab dem vollendeten
16. Lebensjahr) zur Mitgliederversammlung.
b) Fördernde Mitglieder haben passives Wahlrecht.
c) Stimmenübertragungen erfolgen mit schriftlicher Vollmacht, jedoch ist die
Vereinigung von mehr als 5 Stimmenübertragungen auf ein Mitglied unzulässig.
d) Alle Abstimmungen erfolgen mit relativer Mehrheit (Ausnahmen: § 11, Abs. 3, zur
Änderung des Zweckes; § 14 Auflösung des Vereins).
e) Abwesende Mitglieder können durch Vollmachtübertragung auf ein Mitglied seiner
Wahl für Personalwahlen vorgeschlagen und gewählt werden (in diesem Falle muss die
Annahme der Wahl jedoch im voraus schriftlich erklärt werden).
2. Antragsrecht
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur durch Stimmberechtigte gestellt werden.
3. Teilnahmerecht
Die Mitglieder haben das Recht an den Vereinsveranstaltungen, unter Beachtung der
Teilnahmebedingungen, teilzunehmen.
4. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b) die Sicherheitsregeln, alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
sowie die gesetzlichen Bestimmungen während einer Veranstaltung zu beachten und zu
befolgen.
c) den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu bezahlen.
d) sich vorbildlich und kameradschaftlich zu verhalten und dabei jede Art der
Diskriminierung von Rasse, Sprache, Religion oder Hautfarbe zu unterlassen.
e) politische Äußerungen oder Werbung für politische Parteien während der
Vereinsveranstaltungen zu unterlassen; die Meinung des Andersdenkenden zu beachten.
f) keiner Partei, keinem Verband oder Verein anzugehören oder nachzustreben, dessen
Verhalten oder Absichten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist (maßgeblich hierfür sind die im aktuellsten
Verfassungsschutz-Bericht genannten Schlussfolgerungen bezüglich der hierfür in Frage
kommenden Parteien, Verbände oder Vereine). Jedes Mitglied hat dieses durch Unterschrift
auf der Beitrittserklärung zu dokumentieren.
g) sich auf bestimmten Veranstaltungen nach bestimmten Vorschriften zu kleiden und zu
verhalten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit
einer Frist von einem Monat zum Quartalsende.
3. Den Ausschluss spricht der erste Vorsitzende aus.
Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat, welcher durch den Vorstand, entweder
direkt oder auf Antrag einzelner Mitglieder, einberufen wird.
Vor Einberufung des Ehrenrates wird dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von 14
Tagen, Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Gründe für den Ausschluss können sein:
a) grober Verstoß gegen die Satzung.
b) unehrenhaftes Verhalten sowie Schädigung des Ansehens des Vereins innerhalb oder
außerhalb des Vereinsbetriebes.
c) grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.
d) Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz Mahnung.
e) Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen des UCR e.V. und die des jeweiligen
Veranstalters.
Gegen die Entscheidung des Ehrenrates kann, unter Wahrung einer Frist von 7 Tagen nach
Bekanntgabe, beim Vorstand schriftlich mit Angabe von Gründen, Widerspruch eingelegt
werden. Der Vorstand, vertreten durch den ersten und zweiten Vorsitzenden, entscheidet
dann binnen 14 Tagen nach Anhörung beider Seiten abschließend.
Wird ein Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig
angefochten, so ist der Ausschluss rechtskräftig.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 6 Vereinstrafen
Vereinsstrafen werden dem Mitglied vom Vorstand nach Maßgabe von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung auferlegt.
§ 7 Verwendung von Vereinsmitteln
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
2. Die Tätigkeiten in den Vereinsorganen sind ehrenamtlich. Neben der Erstattung barer
Auslagen kann der Vorstand die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung
beantragen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Versicherung und Haftungsausschluss
1. Der Verein verpflichtet sich entsprechende Versicherungen abzuschließen.
2. Weitergehende Ansprüche gegen den Verein, seine Vertreter oder Mitglieder - egal
von welcher Seite - werden nicht anerkannt.
§ 9 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand,
d) der Ehrenrat.
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische
Einrichtungen und Sparten geschaffen werden.
§ 10 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind
a) der erste Vorsitzende,
b) der zweite Vorsitzende.
a) Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach
außen.
b) Der zweite Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden, vertritt ihn im Falle
seiner Verhinderung, auch nach außen (Vertretungsvollmacht). Der Verhinderungsfall muss
nach außen nicht nachgewiesen werden und gilt nur im Innenverhältnis.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Beisitzer.
c) Der Kassenwart führt alle Geschäfte des Vereins.
d) Der Schriftführer erledigt die Korrespondenz und protokolliert die
Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen. Die Protokolle sind vom ersten
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
e) Der Beisitzer unterstützt bei Bedarf die Vorstandsarbeit.
3. Der Ehrenrat,
dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören dürfen, schlichtet bei Streitigkeiten und
Beschwerden über einen Vereinsausschluss eines Mitgliedes.
4. Scheidet der erste Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB während der Wahlperiode aus,
so vertritt der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied bis spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand oder dem Ehrenrat
während der Wahlperiode aus, so benennt der erste Vorsitzende ein Vereinsmitglied, das
die Geschäfte/Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrzunehmen
hat.
5. Der Vorstand, der erweiterte Vorstand sowie der Ehrenrat werden für zwei Jahre
gewählt,
a) in den Jahren mit gerader Endzahl:
- erster Vorsitzender.
- Kassenwart.
- Beisitzer.
b) in den Jahren mit ungerader Endzahl:
- zweiter Vorsitzender.
- Schriftführer.
- Mitglieder des Ehrenrates (3).
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen,
zu der die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens acht
(8) Wochen schriftlich einzuladen sind. Die Einladung geht an die zuletzt bekannte
Adresse.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst mit Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung findet geheime Abstimmung statt.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Sparten.
b) Entgegennahme des Rechnungsberichtes des Kassenwartes.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl des Vorstandes.
e) jede Änderung der Satzung.
f) Entscheidung über eingereichte Anträge.
g) Auflösung des Vereins.
3. Eine Satzungsänderung ist durch eine 2/3 Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder (inkl. der Stimmenübertragungen) möglich. Zur Änderung des
Zwecks des Vereins ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder(inkl. der
Stimmenübertragungen) erforderlich. Die Änderung ist den Mitgliedern mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
4. Der Vorstand hat das Recht, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Er hat dies zu tun, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des
Grundes die Einberufung beantragt. Die Versammlung hat spätestens 80 Tage nach Eingang
des Antrages stattzufinden.
5. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung kann folgende Regelungen beschließen:
a) die Vereinsordnung.
b) die Geschäftsordnung.
c) die Basisregulation für historische Nachstellung (Authentizität).
d) die Beitragsordnung.
e) die Sicherheitsregulation.
Beschlossene Regelungen können nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 12 Sparten
1. Der Vorstand bildet nach Maßgabe einer Mitgliederversammlung Abteilungen und
unterstellt diese einem Spartenleiter. Sparten können vom Vorstand ermächtigt werden,
zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben Sonderkassen durch eigene Kassenwarte zu
führen. Diese verwalteten Gelder sind Vereinsvermögen und unterstehen der Aufsicht des
Kassenwartes.
2. Der Verein unterstützt nach Möglichkeit personell und finanziell eine historische
Sanitätsgruppe, die aus ausgebildeten Fachkräften besteht.
§ 13 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Es erfolgt keine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder.
Das nach der Auflösung verbleibende Vereinsvermögen wird an die Organisation 'SOS -
Kinderdorf' überwiesen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung des Vereins und tritt am 16. November 2002
in Kraft.
|