Sicherheitsregulationen
Text von Uwe Gaukel, 2001 (verändert, aus www.fbog.biz) |
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| Waffengesetz - Transportauflagen - Notwehr - Umgang mit
Schwarzpulver |
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| Da die Gesetze für Waffenbesitz und Waffentransport immer
enger gefasst werden, sind hier einige der wichtigsten Bestimmungen in der Übersicht
aufgeführt. Es ist dabei immer von der Prämisse auszugehen, dass 'Unwissenheit nicht vor
Strafe schützt'. Die folgenden Informationen erheben daher keinerlei Anspruch auf
Vollständigkeit oder Richtigkeit und die Homepage-Betreiber übernehmen daher auch keine
Gewährleistung. Für verbindliche Angaben muss immer der jeweilige Gesetzestext zu Rate
gezogen werden. |
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| Waffengesetz |
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| Begriffe aus dem Waffenrecht Führen:
Außerhalb privilegierter Räume die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausüben.
Privilegierte Räume sind: Wohnung, Geschäftsräume, befriedete Grundstücke,
Schießstände, usw. (ob eine Waffe funktionsfähig oder geladen ist, ist hier nicht
relevant).
Tatsächliche Gewalt ausüben: Nach freiem Willen über einen
Gegenstand verfügen.
Erwerben: Die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand erwerben.
Überlassen: Jemanden die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand
einräumen (bei genehmigungspflichtigen Waffen nur an Erwerbsberechtigte).
Wesentliche Bestandteile einer Waffe sind: Lauf, Trommel, Schloss
(Pistole: Schlitten) und das Griffstück (alle Teile sind genehmigungspflichtig).
Beschusszeichen: Bedeutet, dass die Waffen auf Maßhaltigkeit,
Handhabungssicherheit und Überlassungssicherheit geprüft sind.
Kennzeichnung: Auf der Waffe müssen der Hersteller, die Waffennummer
das Kaliber und die Beschusszeichen angebracht sein.
Zuverlässigkeit: Wird vor Erteilung einer waffen- oder
sprengstoffrechtlichen Genehmigung überprüft (Anfrage im Zentralregister Berlin,
körperliche Eignung usw.) Im Gesetzbuch ist nur ein Negativkatalog enthalten, der besagt,
wann die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.
Die Zuverlässigkeit verliert danach,
- wer gegen das Waffenrecht verstößt (unsachgemäßer Umgang mit Waffen und Munition).
- wer Waffen und Munition nicht berechtigten Personen überlässt.
- wer gegen das Sprengstoffgesetz verstößt.
- wer durch Straftaten jedweder Art vorbestraft wird oder ist.
- wer wiederholte Verstöße gegen die StVO begangen hat. Nach dem Motto: Wer sich nicht
an die Gesetze der StVO hält, der hält sich auch nicht an das Waffengesetz.
'Punktesammeln' wird also doppelt bestraft.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
- wer wegen Friedens-, Hoch-, Landesverrat oder Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaats verstößt.
- wer vorsätzliche Angriffe auf Leben oder Gesundheit, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruch, Wiederstands usw. begeht.
- wer zwei Mal wegen Trunkenheit verurteilt wurde.
- wer wegen einer Straftat gegen das KWKG oder BJG verurteilt wurde.
- wer wiederholte Verstöße gegen KWKG oder BJG begeht.
- wer geschäftsuntüchtig, trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder
-schwach ist.
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| § 1 Waffengesetz Gesetzestext im Wortlaut:
Absatz 1.
Schusswaffen im Sinne des Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum
Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf
getrieben werden.
Absatz 2.
Tragbare Geräte (Schussapparate usw)
Absatz 3.
Die Schusswaffeneigenschaften gehen erst dann verloren, wenn alle wesentlichen Teile so
verändert sind, das sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder
gebrauchsfähig gemacht werden können.
Absatz 7.
Hieb und Stoßwaffen im Sinne des Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu
bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich
Verletzungen beizubringen.
Ein Beispiel zu § 1 Absatz 3.:
Wer bei einem Perkussionsrevolver lediglich die Pistons herausschraubt hat immer noch
eine Waffe, da die Schusswaffeneigenschaften nicht verloren gegangen sind und der Revolver
leicht wieder in den Ursprungszustand versetzt werden kann! Also, das Tragen einer, in
dieser Art abgeänderten Waffe gilt als unerlaubtes Führen einer Schusswaffe und ist
strafbar.
Das heißt für den Reenactor:
Er hat ein nichtgenehmigungspflichtiges Gewehr (Rifle) oder einen Säbel, die zwar frei
erwerbbar ab 18 Jahren sind, die aber laut Definition § 1 Abs. 1 u. 7 Waffengesetz (WBG)
Waffen im Sinne des Gesetzes sind.
Vorderladerrevolver oder andere mehrschüssige Waffen sind genehmigungspflichtig und
benötigen eine Waffenbesitzkarte. Diese berechtigt jedoch nicht zum Führen der selbigen
Waffe. Dafür benötigt man eine zusätzliche Genehmigung nach § 35 WBG (Waffenschein).
In der Öffentlichkeit:
Wer ein Gewehr, Revolver oder einen Säbel in der Öffentlichkeit zugriffsbereit bei
sich trägt, führt eine Waffe im Sinne des Gesetzes. Er benötigt hierfür eine
Genehmigung nach § 35 WBG, den Waffenschein!
Tritt ein Reenactor in der Öffentlichkeit auf, benötigt er zum Tragen der Waffen oder
des Säbels eine Sondergenehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde.
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| § 16 Waffengesetz - Beschusspflicht Gesetzestext
im Wortlaut:
Absatz 1.
Wer Handfeuerwaffen, Böller usw, einführt, oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt oder herstellt, hat sie durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen.
Absatz 2.
Handfeuerwaffen (Böller, Einsteckläufe, Austauschläufe) dürfen Anderen nur
überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen
tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen der genannten Gegenstände, wenn die
zuständige Behörde bescheinigt, das die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden
kann.
Mit anderen Worten:
"Unbeschossene Waffen sind auf dem Reenactment verboten!"
Waffenmarkierungen:
"Freie Waffen" - ein eingeschlagenes Fünfeck mit einem großen "F"
in der Mitte des Rahmens.
Diese Waffen (z.B. Luftdruck und CO2-Waffen) können frei ab 18
Jahren erworben werden und sind nicht genehmigungspflichtig. Diese Waffen sind zwar frei
verkäuflich, fallen aber auch unter den §1 WBG (es wird ein Geschoss durch einen Lauf
getrieben). Ein Tragen in der Öffentlichkeit gilt somit als 'Führen' und bedarf daher
der Genehmigung nach §35 WGB. Der Transport erfolgt genau so wie bei den 'scharfen'
Waffen.
"Schreckschuss, Gas, Reizstoff und Signalwaffen" - ein eingeschlagener Kreis
mit den Buchstaben PTB in der Mitte des Kreises (§22 WGB).
Diese Waffen und Geräte können frei ab 18 Jahren erworben werden und fallen nicht
unter das Waffengesetz (Ausnahme: Bei öffentlichen Veranstaltungen wie z.B.
Fasnachtsveranstaltungen, Konzerten, usw ist das Tragen dieser Waffen verboten).
"Handfeuerwaffen, Schussapparate, Einsteckläufe" - ein eingeschlagenes
Viereck mit den Buchstaben PTB in der Mitte des Vierecks. (§ 21 WGB)
Diese Waffen können nur mit einem Bedürfnisnachweis und einer gültigen
Waffenbesitzkarte (WBK) erworben werden (Ausnahme: Waffen mit der Bezeichnung 4mm M20
fallen zwar unter die WBK-Pflicht, ein Bedürfnisnachweis ist hierbei jedoch nicht
erforderlich).
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§ 37 Waffengesetz - Verbotene Gegenstände
- Sind Gegenstände, die ihrer Form nach, einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die
mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (Stockdegen,
Schießkugelschreiber usw).
- Vollautomatische Selbstladewaffen.
- Nachtzielgeräte.
- Spring, Fall oder Klappmesser mit Klingenlänge über 7,5 cm, deren Klinge durch
Federdruck Schlag-, oder Schleuderbewegung herausschnellt und sich dabei von selbst
verriegelt.
- Stahlruten, Schlagringe, Wurfsterne usw.
- Schalldämpfer.
Anm.: Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) behandelt Kriegswaffen (automatische
Waffen, Handgranaten, Bomben usw). |
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| Transportauflagen
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| § 35 Waffengesetz - Führen von Waffen (Transport) Gesetzestext
im Wortlaut:
Absatz 4c
Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer Waffen nicht schussbereit und nicht
zugriffsbereit, lediglich von einem Ort an einen Anderen verbringt, sofern er an beiden
Orten nicht der Erlaubnis nach § 1 WBG bedarf.
Da die Muskete unter das WBG fällt, sind beim (Waffen-)Transport auch die
entsprechenden Bestimmungen zu beachten:
Nicht zugriffsbereit ist vom Gesetzgeber sehr eng ausgelegt. Zugriffsbereit bedeutet,
dass die Waffe "mit wenigen Handgriffen" in den Anschlag gebracht werden kann!
Dieser Punkt ist zwar Auslegungssache, sollte aber nicht zu leichtsinnig gehandhabt
werden.
Das Handschuhfach des Kfz ist allerdings vollständig ungeeignet - verschlossen oder
nicht.
Die Waffe sollte in einem Futteral oder Koffer im Kofferraum eingeschlossen sein. Ist
der Kofferraum, wie z.B. in einem Kombi oder Kleinbus, nicht eindeutig vom Fahrgastraum
getrennt, müssen die Waffen auf jeden Fall in einem verschlossenen Transportkoffer oder
Futteral transportiert werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Waffe auf der
Rücksitzbank im Fahrgastraum transportiert wird.
Eine geladene Waffe im Kfz bedeutet, dass eine Waffe 'geführt' wird (verschlossener
Koffer oder nicht) und bedarf somit der Genehmigung nach § 35 WBG (Waffenschein).
Der Transport kann durch 'weisungsgebundene Besitzdiener' durchgeführt werden (z.B.
die Post, Ehefrau usw). Für den weisungsgebundenen Besitzdiener gilt allerdings auch der
§ 35 WBG Abs. 4c. |
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| Notwehr |
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| § 32 STGB - Notwehr I. Wer eine Tat begeht,
die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
II. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwehren.
§ 33 STGB - Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter (der Angegriffene) die Grenzen der Notwehr aus
- Verwirrung
- Furcht oder
- Schrecken
so wird er nicht bestraft.
Die Verhältnismäßigkeit der Mittel muss im Notwehrfall beachtet werden (Faust gegen
Faust, Knüppel gegen Knüppel usw). Ist der Angegriffene dem Angreifer unterlegen, darf
der Angegriffene (Verteidiger) die Verhältnismäßigkeit etwas großzügiger auslegen
(Knüppel gegen Faust usw). Auf keinen Fall darf eine Schusswaffe gegen einen
unbewaffneten Angreifer angewendet werden. Dies überschreitet die Verhältnismäßigkeit
bei weitem und ist strafbar. |
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| Umgang mit
Schwarzpulver |
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| § 27 SprengG - Transport von Schwarzpulver Beförderung
von Schwarzpulver (SP) nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) vom 17.04.1986;
Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 19.07.1996 :
1. Für die nicht gewerbliche Beförderung und Handhabung von Schwarzpulver ist eine
gültige Erlaubnis nach §27 SprengG erforderlich. Die Erlaubnis muss im Original
mitgeführt werden (Sprengstoff-Erlaubnisschein nach §27).
2. Der Erlaubnisinhaber hat als verantwortliche Person im Sinne § 19 SprengG alle
erforderliche Maßnahmen zu treffen, dass die Gefahrenstoffe nicht abhanden kommen oder
Dritte diese Stoffe unbefugt an sich nehmen können (§24 Abs2 Nr.4 SprengG)!
Daraus leitet sich Folgendes ab:
Das Fahrzeug bedarf einer ständigen Bewachung, solange sich das Pulver im Fahrzeug
befindet. Unbekannte Personen (Anhalter) dürfen im Fahrzeug nicht mitgenommen werden. Das
Schwarzpulver muss auf direktem Weg vom Geschäft zur Lagerstätte, bzw. auf dem direkten
Weg von der Lagerstätte zum Einsatzort (Schießstand, Reenactment usw) transportiert
werden. Das Parken in Tiefgaragen ist strengstens verboten.
Bei Veranstaltungen darf Schwarzpulver in Ausnahmefällen in einer Menge bis höchstens
1 kg im verschlossenen Kofferraum gelagert werden. Die Dauer der Aufbewahrung darf
72 Stunden nicht überschreiten (Wochenende). Der Parkplatz muss bewacht werden.
Nach den Bestimmungen der GGVS ist Schwarzpulver in Anlage A, Randnummer (Rn) 2100
der Unterklasse 1.1D zugeordnet.
Das bedeutet, Schwarzpulver hat einen Transportfaktor von 200 bekommen, NC Pulver
(Nitrozellulose) haben einen Faktor von 50 bekommen. Die zu transportierende Menge
Explosivstoff muss mit diesen Faktoren multipliziert werden.
Für den Transport in einem normalen nicht gekennzeichneten PKW oder LKW (zulässiger
Faktor 1000) bedeutet dies:
5 kg Schwarzpulver = 5 x 200 = 1000
20 kg NC Pulver = 20 x 50 = 1000
Es dürfen also nicht mehr als 5 kg Brutto-Explosivstoffe in einem nicht
gekennzeichneten PKW oder Lkw transportiert werden.
Beispiel pro Kanister Schwarzpulver: 990 g Pulver = Netto + 10 g
Verpackung = 1000 g (1 kg) Gesamtbruttomasse.
Dieser Faktor 1000 darf auf keinen Fall überschritten werden!
In Kombis, Lieferwagen, Wohnmobilen oder Fahrzeugen an denen der Laderaum von der
Fahrgastzelle nicht getrennt ist, muss ein gesonderter Transportbehälter für den
Transport benutzt werden. Gesonderte Transportbehälter gibt es z.B. von der Fa. Zarges (Transport und Lagerbehälter K475, Masse 40 x
30 x 30 cm, Gewicht: 4,8 kg; Preis: ca. 750 Euro) mit Prüfnummern der BAM (Bundesamt für
Materialprüfung), denn nur diese (Alu-)Kisten sind für den Transport erlaubt. Diese
Kisten haben daher an der Vorderseite ein Typenschild mit mehrstelliger Prüfungsnummer
und einem Prüfzeichen nach BAM. Die Kiste muss beim Transport gegen Verrutschen mit
Spanngurten o.ä. gesichert sein.
Mit anderen Worten:
- es dürfen begrenzte Mengen an Schwarzpulver bis 5 kg befördert und zeitlich begrenzt
gelagert werden.
- es müssen nur die entsprechenden Vorschriften beachtet werden.
- nach GGVS Rn 10011 sind erleichterte Transportvorschriften anzuwenden, wenn die
gefährlichen Güter in Versandstücke mit Gefahrenzettel versehen sind (d.h. originale
Transportverpackung, keine vorgefertigten Papierpatronen).
Diese
Transportverpackungen sind z.B. aus schwer entflammbaren Karton, und sind beim
Pulverlieferanten erhältlich. Das Transport- behältnis muss gekennzeichnet sein mit dem
Explosiv-Zeichen (explodierende Bombe).
Gefahrgutzeichen nach GGVS, Gefahrgutklasse 1.1
Im innerstaatlichen Transport kann auf ein Beförderungspapier verzichtet werden
(Ausnahme nach §55 GGVS). Diese Ausnahme sollte nicht genutzt werden, da es sehr viele
Staatsdiener gibt, die diese Ausnahme nicht immer berücksichtigen.
Ein Feuerlöscher muss bei Kleinmengentransporten nicht mitgeführt werden.
Zusammenladeverbote müssen beachtet werden. Stoffe, die als explosiv gekennzeichnet
sind dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen auf ein Fahrzeug geladen
werden. Also: Die Ersatzkanister, Gasflaschen oder Gaskartuschen müssen aus dem Fahrzeug
verschwinden.
Beim Transport und den Ladearbeiten besteht im und um das Fahrzeug herum
absolutes Rauchverbot (Rn 2009 Abs. A der GGVS in Verb. mit Anlage 2 zur GGVS).
In dieser Randnummer steht, dass die Vorschriften der Anlage A GGVS nicht gelten für
(original Gesetzestext): Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen
durchgeführt werden, sofern die betreffenden Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind
und zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Sport und Freizeit bestimmt sind
und auf die Klasse 1 bezogen die Nettoexplosivmasse je Beförderungseinheit 1 kg und bei
Gegenständen die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreitet.
Diese Ausnahmen Nummer 55 (S) (Beförderungspapier) und Ausnahme Nr. 85 (S)
(Kleinmengenbeförderung ohne Feuerlöscher) können angefordert werden beim: Leiter des
Federal Battailons of Germany, Knut Ohmann, Hauptstr. 73a, 58300 Wetter, Telefon: 049 (0)
2335-963214, Fax: 049 (0) 2335-963215, E-Mail: Knut.Ohmann@t-online.de.
Es ist sehr empfehlenswert sich an diese Verordnungen zu halten, da Bußgelder
dreistellige Beträge annehmen können (bis zu 5000 Euro).
Einfuhr von Pulvern
Das einzuführende Pulver muss mit einem Prüfzeichen nach BAM versehen sein. Die
Mengen und Transportvorschriften müssen beachtet werden. Der Kauf muss beim Zoll im
Heimatort eingetragen werden (da ja an den Grenzen meist kein Zoll mehr vertreten ist).
Die Kaufrechnung und die Erlaubnis nach § 27 SprengG müssen vorgelegt werden. Der
Zoll ist verpflichtet nach Ziffer SV 20 der Zollvorschrift die Eintragung vorzunehmen.
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| § 27 SprengG - Lagerung von Schwarzpulver Die
Lagerung erfolgt nach der Sprenglager-Richtlinie Nr. 410. Das Pulver muss in einem
Blechschrank oder Tresor mit 4 mm Wandstärke, oder einer Massivholzkiste mit mindestens
20 mm Wandstärke gelagert werden. Die Scharniere müssen innenliegend sein und das
Schloss darf aus dem Deckel nicht heraus- oder abstehen. Diese Behälter müssen an der
Wand oder am Boden verankert werden. Die Behälter müssen verschlossen und mit dem
Explosiv-Zeichen (explodierende Bombe) gekennzeichnet sein.
Das Pulver darf nicht in Heizungsräumen oder Garagen gelagert werden. Bei der Lagerung
in Wohnräumen darf die Lagermenge höchstens 1 kg Brutto betragen. In Kellerräumen oder
unbewohnten Nebengebäuden darf die Lagermenge 3 kg Brutto nicht überschreiten.
Noch ein paar Hinweise hierzu:
- Um allem Ärger aus dem Weg zu gehen sollte jeder ein Beförderungspapier im
Handschuhfach seines Kfz haben.
- Der 'Sprengstoffschein' nach § 27 SpengG sollte mindestens 6 (besser 12) Wochen vor
Ablaufdatum zum Verlängern eingereicht werden.
- Es muss unbedingt ein Pulverumsatz auf dem Schein vorhanden sein, da er sonst mangels
Bedürfnisses verfällt (kein Pulverumsatz auf dem Schein erfordert einen hohen
Erklärungsbedarf; zu alte Prüfungszeugnisse werden dann nicht mehr anerkannt und der
Lehrgang muss in diesem Fall wiederholt werden).
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| Abschlussbemerkung
(Disclaimer) |
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| Disclaimer: Alle oben gemachten Angaben sind nur
auszugsweise und gekürzt wiedergegeben. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit
oder eine richtige Wiedergabe der entsprechenden Bestimmungen. Anmerkung
hierzu: Gerade das Sprengstoffgesetz befindet sich in laufender Änderung. Der hier
zitierte Text ist Stand Januar 2001 (mit grober Umrechnung der DM-Angaben in Euro). Das
Gesetz wird in nächster Zukunft durch EG Recht abgelöst, was auch entsprechende
Änderungen mit sich bringen wird. Es ist daher außerordentlich wichtig, die aktuell
gültigen Vorschriften genau zu kennen und zu befolgen, da es u.a. beim
Sprengstoffgesetz um 'Straftatbestände' geht (d.h. man kann sehr schnell eine Vorstrafe
bekommen)!
Dieser Text hier soll Euch eigentlich nur vor Augen führen, in welchem
rechtlichen Rahmen Ihr Euch als Re-enactor bewegt und welche Risiken darin versteckt sein
können. Daher nochmal zur Erinnerung: Unwissenheit schützt nicht vor
Strafe!!! Und wer vorbestraft ist, verliert alle Erlaubnisscheine und seine WBKs. Also,
wer wegen Trunkenheit am Steuer zwei Mal verurteilt wurde, verliert die Zuverlässigkeit.
Es werden dann alle Berechtigungen und Erlaubnisscheine eingezogen und die Waffen werden
beschlagnahmt. Die Berechtigungen und Erlaubnisscheine wiederzuerlangen ist
außerordentlich schwierig, denn ähnlich wie beim Führerscheinentzug muss man dann zur
psychologischen Überprüfung. |
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